Arbeitslose

Home » Spezialtipps für… » Arbeitslose

Hilfe, ich bin arbeitslos!

Arbeitslos zu sein ist für viele Betroffene eine enorm belastende Situation. Vor allem wenn die Suche schon eine Weile andauert. Deswegen ist es umso wichtiger, dass Du Deine Rechte, Pflichten und Möglichkeiten kennst, um diese Zeit so effektiv wie möglich bewältigen zu können. Ebenso gilt es die Situation zu analysieren. War die Kündigung gerechtfertigt? Habe ich das Recht auf Arbeitslosengeld? Was für Auswirkungen kann die Arbeitslosigkeit auf meine Berufslaufbahn haben und welche auf meinen psychischen Gesundheitszustand? Wie kann ich dem entgegenwirken?
Mit diesem Artikel versuchen wir Dir die wichtigsten Fragen zu beantworten.

arbeitslos_pressmaster

Allgemeine Informationen

Versteckte Arbeitslosigkeit

Der Begriff versteckte oder verdeckte Arbeitslosigkeit bezeichnet den Anteil der Arbeitslosen, welche nicht in Statistiken über Arbeitslosigkeit erfasst werden. Darunter wird vor allem die stille Reserve verstanden, nämlich Arbeitslose, die nicht bei den Behörden als arbeitslos registriert sind. Der Grund dafür kann beispielsweise darin liegen, dass von den Betroffenen eine Meldung bei den Behörden als arbeitslos für überflüssig gehalten wird, etwa weil sie ohnehin keinen Anspruch auf Leistungen hätten und weil sie die Vermittlung eines Arbeitsplatzes durch die Behörden als unwahrscheinlich ansehen.

Häufig werden auch Arbeitssuchende in Arbeitsbeschaffungsmassnahmen oder in behördlich angeordneten Umschulungsmassnahmen, die meist ebenfalls nicht in der Arbeitslosenstatistik erfasst sind, zur versteckten Arbeitslosigkeit gezählt. Darüber hinaus kann sich versteckte Arbeitslosigkeit auch darin äussern, dass Arbeitskräfte zwar einen Arbeitsplatz haben, jedoch nicht ausgelastet sind.

Psychosoziale Auswirkungen von Arbeitslosigkeit

Psychosoziale Folgen

Arbeit ist für viele Menschen ein psychosozialer Stabilisierungsfaktor und regelt Tagesstruktur und das soziale Umfeld. Während in ärmeren Ländern bei Arbeitslosigkeit auch heute noch die materielle Not im Vordergrund steht, sind es nach Meinung von Politikern in „reicheren“ Ländern heute vor allem die psychosozialen Auswirkungen der Arbeitslosigkeit. Mögliche individuelle Folgen der Arbeitslosigkeit, insbesondere der Langzeitarbeitslosigkeit, sind psychische und gesundheitliche Probleme, Entqualifizierung (Entwertung der bisher erlangten Qualifizierung), gesellschaftlich-kulturelle Isolation und Verarmung. Zu den potenziellen psychischen Folgen zählen Hoffnungslosigkeit, Selbstzweifel und Depression.

Da der persönliche Erfolg und die soziale Anerkennung stark von beruflichen Leistungen abhängen, fehlt dem Arbeitslosen die Bestätigung seiner Umwelt. Stärker betroffen sind ältere Arbeitslose, die jahrelang an eine feste Arbeitsstruktur gewöhnt waren und alleinstehende Männer, die zu vermehrter Isolation neigen. Folgen können Depressionen, Suchter-krankungen und eine durch Hoffnungslosigkeit und Lebensunlust erhöhte Suizidneigung sein. So kann es folglich zum Abbruch von sozialen Kontakten kommen. Gerade bei Jugendlichen ist Arbeitslosigkeit bedenklich, da ihnen so ein Mittel zur Identitätsentwicklung fehlt.

Hohe Arbeitslosigkeit kann sich auch auf Arbeitskräfte auswirken, welche eine Arbeit haben. Die Angst vor Verlust des Arbeitsplatzes erzeugt einen starken psychischen Druck. Daher werden Arbeitsplätze wegen des damit verbundenen Risikos auch seltener gewechselt und man verharrt in einer sicheren Tätigkeit, selbst wenn diese einen (z. B. infolge Mobbing, Unterforderung oder Unterbezahlung) krank und depressiv macht.

Gesundheitliche Auswirkungen

Die Auswertung aktueller Krankenkassendaten zeigt:

  • Arbeitslose Männer verbringen mehr als doppelt so viele Tage im Krankenhaus wie berufstätige Männer
  • Arbeitslose Frauen verbringen 1,7-mal so viele Tage im Krankenhaus wie berufstätige Frauen.
  • Die Sterblichkeit steigt kontinuierlich in Abhängigkeit von der vorausgehenden Arbeitslosigkeitsdauer.
  • Es wurden Hinweise darauf gefunden, dass Arbeitslosigkeit ursächliche Auswirkungen auf die Entwicklung schwerer Krankheiten hat.

Allerdings ist in Studien dieser Art die Ursächlichkeit oft unsicher. So wurde von Befragten auch angegeben, dass die Arbeitslosigkeit durch ihre bereits eingeschränkte Gesundheit hervorgerufen wurde oder dass die Gesundheitsschäden bereits durch Erwerbsarbeit entstanden.

Folgen für Mann, Frau und Familie

Andere Studien zeigen, dass Frauen bezüglich gesundheitlicher Aspekte, die Folgen von Arbeitslosigkeit besser bewältigen als Männer. Für Frauen gibt es neben der Erwerbstätigkeit andere positive Alternativen zur Lebensgestaltung, so dass Zeiten der Arbeitslosigkeit sich nicht negativ auf die Gesundheit und somit auf die Lebenserwartung auswirken müssen. Weiterhin fallen Phasen der Arbeitslosigkeit bei Frauen oft zeitnah mit Schwangerschafts- und Erziehungszeiten zusammen, somit können die Zeiten der Arbeitslosigkeit in einen „positiven“ Kontext fallen.

Kinder arbeitsloser Eltern sind zum Teil in ihrer Intelligenzentwicklung und ihrer sprachlichen Entwicklung benachteiligt. Sie reagieren auf die Arbeitslosigkeit häufig mit Entmutigung und Resignation, Verschlechterung der Konzentration, Verhaltensauffälligkeiten und emotionaler Instabilität.

Arbeitslosigkeit der Eltern verschlechtert die Bildungschancen der Kinder. Allerdings hat Arbeitslosigkeit fast nur bei wenig gebildeten Eltern negative Konsequenzen. Wichtiger ist das kulturelle Kapital. Gebildetere Eltern sind offensichtlich besser in der Lage, die damit einhergehenden Probleme zu kompensieren.

 

Vorgehen bei Arbeitslosigkeit

Gekündigt – was nun?
Wenn Du vom Arbeitsgeber gekündigt wurdest oder auch wenn Du selbst gekündigt hast, melde Dich umgehend (spätestens am ersten Tag Deiner Arbeitslosigkeit) persönlich bei Deiner Wohngemeinde. Dort wirst Du fürs RAV angemeldet und es wird Dir ein Formular ausgestellt, mit welchem Du Dich innerhalb von 24 Stunden beim zuständigen RAV melden musst.
Beachte, dass Du alle notwendigen Unterlagen wie Lebenslauf etc. mitbringen musst. Du findest alle geforderten Unterlagen auf dem oben genannten Formular. Wenn Du diesem Termin nicht fristgerecht nachkommst, wirst Du eine Kürzung Deiner Taggelder einbüssen müssen.

Bei Kündigung seitens Arbeitgeber solltest Du die Kündigung überprüfen, da der Arbeitgeber Dir gegenüber Verpflichtungen hat.

  • Ist die Kündigung korrekt?
  • Kenne ich den Kündigungsgrund?
  • Hat der Arbeitgeber die Kündigungsfrist eingehalten?

Falls Du jedoch selbst gekündigt hast ohne vorher die Zusicherung einer neuen Anstellung zu haben, wird das RAV folgende Punkte abklären müssen:

  • Du wirst vom RAV eine Kürzung Deiner Taggelder in Kauf nehmen müssen, ausgenommen sind die Fälle, wenn das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht mehr zugemutet werden konnte.
  • Du hast ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von Dir aus aufgelöst und bist ein anderes eingegangen, von dem Du gewusst hast oder hättest wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird. Ausgenommen sind die Fälle, in denen Dir das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte.
  • Du hast eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen und bist stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen, von dem Du wusstest oder hättest wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird.
Pflichten seitens Arbeitgeber
Wenn Dir gekündigt wurde, muss sich Dein Arbeitsgeber an die gesetzliche Kündigungsfrist halten. Falls diese Frist nicht schriftlich im Vertrag festgehalten wurde und kein Gesamtarbeitsvertrag besteht, gelten die Fristen nach Obligationenrecht. Diese betragen

  • während der Probezeit: sieben Tage auf Ende irgendeines Tages.
  • im ersten Dienstjahr: ein Monat, auf Ende eines Monats.
  • vom 2. bis zum 9. Dienstjahr: zwei Monate auf Ende eines Monats.
  • ab dem 10. Dienstjahr: drei Monate auf Ende eines Monats.

Ein besonderer Kündigungsschutz gilt für die Zeit des Militärdienstes, des Zivildienstes oder des Dienstes im Zivilschutz, bei Krankheit oder Unfall sowie bei Schwangerschaft. Im Falle einer Schwangerschaft darf nach Ablauf der Probezeit, während der ganzen Schwangerschaft sowie 16 Wochen nach der Schwangerschaft (Mutterschaftsurlaub) vom Arbeitgeber nicht gekündigt werden.

Arbeitszeugnis

Dein Arbeitgeber ist dazu verpflichtet Dir ein Arbeitszeugnis, oder zumindest eine Arbeitsbestätigung, für die Zeit Deiner Anstellung auszustellen. Fordere dies unbedingt ein falls er nicht von sich aus eines schreibt, denn das ist für Dich enorm wichtig um eine neue Anstellung finden zu können.

Wann habe ich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung?

Die Arbeitslosenversicherung leistet Ersatzzahlungen, wenn versicherte Personen ihren Arbeitsplatz verlieren. Die Arbeitslosenkasse überprüft, ob Du Anspruch auf Arbeitslosen-entschädigung hast. Sie legt die Höhe der Leistungen fest und ist für das Abrechnen und Auszahlen der Gelder verantwortlich. In der Schweiz sind – mit Ausnahme der Selbstständig-Erwerbenden – alle ArbeitnehmerInnen obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert.
Ob Du Anspruch auf Arbeitslosengelder hast, hängt von folgenden Anspruchsvoraussetzungen ab:

Arbeitslosigkeit

Du musst ganz oder teilweise arbeitslos sein. Ebenfalls bist Du versichert, wenn Du eine Teilzeitstelle hast und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung suchst.
Wichtig: Du giltst erst dann als arbeitslos, wenn Du Dich bei Deiner Wohngemeinde und beim zuständigen RAV persönlich gemeldet hast.

Lohneinbusse/ Arbeitsausfall

Du musst einen Mindestausfall von zwei Arbeitstagen und eine Lohneinbusse aufweisen.

Wohnsitz in der Schweiz

Deine Staatsangehörigkeit spielt für den Anspruch auf Entschädigung keine Rolle. Du musst aber in der Schweiz wohnen (Ausländer und Ausländerinnen müssen eine gültige Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung haben). Wenn Du im Ausland wohnst und in der Schweiz arbeitest, beziehst Du Deine Arbeitslosenentschädigung im Wohnsitzland.

Erwerbsalter

Die obligatorische Schulzeit musst Du absolviert haben. Ausserdem darfst Du das Rentenalter der AHV noch nicht erreicht haben wie auch noch keine Altersrente der AHV beziehen.

Beitragszeit

Du musst innerhalb der letzten zwei Jahre (Rahmenfrist für die Beitragszeit) vor der Erstanmeldung mindestens zwölf Monate gearbeitet haben, das heisst zwölf Monate vorweisen, an denen Du Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlt hast.

Wichtig zu wissen: Bei Teilzeitarbeit werden nur die Prozente gerechnet zu welchen Du gearbeitet hast. Wenn Du beispielsweise in einem 60%-Pensum angestellt warst, werden 60% für die Beitragszeit gerechnet.Du erreichst also die geforderten 12 Monate nicht in einem Jahr sondern in ca. eineinhalb Jahren.

Ausnahme bei Betreuung von Kindern

Wenn Du Dich der Erziehung Deines unter zehn Jahre alten Kindes gewidmet hast und während dieser Zeit keine Arbeitslosenentschädigung bezogen hast, musst Du innerhalb der letzten vier Jahre zwölf Beitragsmonate nachweisen können, bevor Du Dich anmelden kannst. Durch jede weitere Niederkunft wird die Rahmenfrist für die Beitragszeit um höchstens zwei Jahre verlängert.

Weitere Beitragszeiten

In einem EU-EFTA-Staat erworbene Beitragszeiten werden Dir angerechnet, wenn Du nach der Einreise in die Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hast. Mindestens drei Wochen dauernder schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst zählt auch als Beitragszeit. Hingegen zählt im Ausland absolvierter Militärdienst von niedergelassenen Ausländern und Ausländerinnen nicht als Beitragszeit.

Fehlende Beitragszeit

Bei fehlender Beitragszeit bist Du unter anderem versichert, wenn Du während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen konnten wegen

  • Ausbildung, sofern Du während mindestens 10 Jahren in der Schweiz Wohnsitz hattest
  • Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern Du während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hattest
  • Aufenthaltes in einer schweizerischen Anstalt oder
  • Arbeitsaufenthaltes von über einem Jahr ausserhalb eines EU/EFTA-Staates

Beitragsfrei versichert bist Du auch, wenn Du aus nachfolgenden oder ähnlichen Ereignissen gezwungen bist, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, das Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und Du bei Eintritt des Ereignisses Deinen Wohnsitz in der Schweiz hattest:

  • Ehescheidung
  • Ehetrennung
  • Tod des Ehegatten oder der Ehegattin
  • Wegfall einer IV-Rente

Vermittlungsfähigkeit

Du musst vermittlungsfähig sein. Das heisst, Du musst bereit, in der Lage und berechtigt sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.

Was sind Einstelltage (Sanktionen) / Wartetage?

Einstelltage (Sanktionen) werden verfügt, wenn Du Deine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet oder Deine Pflichten verletzt hast. Während den Einstelltagen (Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit) erhältst Du keine Arbeitslosenentschädigung.

Wartetage

Grundsätzlich beginnt der Taggeldanspruch erst nach einer gewissen Anzahl zu bestehender Wartetage, die sich an der Höhe des versicherten Verdienstes ausrichtet.

Welche Pflichten habe ich?

Meldepflicht bei Veränderungen der Situation

Im Rahmen Deiner Mitwirkungspflicht musst Du unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruches erforderlich sind. Darunter fällt auch, Deinen Vollzugsstellen jegliche Änderung im Zusammenhang mit Deinem Anspruch mitzuteilen. Das kann sein: Erzielung eines Zwischenverdienstes, Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Unfall etc. Die Vollzugsstellen sind jeweils auf alle vollständig, korrekt ausgefüllten und rechtzeitig eingereichten Unterlagen angewiesen. Nur dann kann die Arbeitslosenkasse Deine Arbeitslosenentschädigung richtig festsetzen und rechtzeitig auszahlen.

Alles tun, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden respektive zu verkürzen

Im Rahmen der Schadensminderungspflicht bist Du verpflichtet, alles Zumutbare zur Vermeidung und zur Verkürzung Deiner Arbeitslosigkeit zu unternehmen. Du musst Dich bereits vor Eintritt Deiner Arbeitslosigkeit um eine neue Stelle bemühen, wenn nötig auch ausserhalb des bisherigen Berufes. Bewerbungen ohne Vorliegen konkreter Stellenangebote (sogenannte Spontan-/ Blindbewerbungen) können nur als Ergänzung dienen. Du musst Deine Arbeitsbemühungen spätestens am 5. Tag des folgenden Monats beim RAV einreichen. Später eingereichte Arbeitsbemühungen, ohne entschuldbaren Grund, werden nicht mehr berücksichtigt. Eine zumutbare Stelle muss angenommen werden.

Was ist ein Zwischenverdienst?

Ein Zwischenverdienst ist eine selbständige oder unselbständige Arbeit die Du angenommen hast, mit welcher Du jedoch ein kleineres Einkommen erzielst als Deine Arbeitslosenentschädigung beträgt. Das erzielte Einkommen aus dieser Tätigkeit nennt man Zwischenverdienst. Deine Arbeitslosenentschädigung (Kompensationszahlung) beträgt während mindestens zwölf Monaten 80% oder 70% von der Differenz zwischen dem erlangten Zwischenverdienst und dem versicherten Verdienst.

Der Zwischenverdienst bringt Dir einige Vorteile:

  • Damit verbesserst Du Dein Einkommen. Denn die Kombination von Zwischenverdienst und Kompensationszahlung ergibt immer ein höheres Einkommen als nur die Arbeitslosenentschädigung.
  • Somit bietet sich Dir die Gelegenheit, weitere berufliche Erfahrungen sammeln sowie interessante soziale Kontakte knüpfen zu können. Zudem ist es leichter aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis eine neue Stelle zu finden.
  • Du kannst neue Beitragszeiten erwerben.
    (Keine Beitragszeiten erwirbst Du mit einem selbständigen Zwischenverdienst, mit einem Verdienst aus einem vorübergehenden Beschäftigungsprogramm (von der Arbeitslosenkasse finanziert), oder mit dem Verdienst durch Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme (von der öffentlichen Hand finanziert).
Bald ausgesteuert! Wie weiter?

Der Begriff „ausgesteuert“ ruft in den Betroffenen Existenzängste und viele Fragen hervor. Wie geht’s weiter und wie muss ich vorgehen?
Wer ausgesteuert ist und genügend Vermögen besitzt muss dieses für den Lebensunterhalt einsetzen. Das vorhandene Kapital muss möglichst lange halten, deswegen ist eine sorgfältige Planung angesagt. Nur wer mittellos ist hat Anspruch auf Hilfe, sprich Sozialhilfe.
Folgende Vorkehrungen müssen in beiden Gruppen, ausgesteuert mit und ausgesteuert ohne Vermögen, getroffen werden.

Ausgesteuerte ohne Vermögen

  • Anspruch auf Sozialhilfe hat, wer nach der Aussteuerung weniger Geld besitzt als die folgenden Vermögensfreibeträge: Alleinstehende 4‘000.- CHF, Verheiratete 8‘000.- und für jedes minderjährige Kind 2‘000.-, maximal jedoch 10’000.- CHF.
  • Warte nicht bis zum letzten Moment um einen Termin mit dem Sozialamt zu vereinbaren. Melde Dich mindestens vier Wochen bevor Du kein Geld mehr haben wirst.
  • Sozialhilfeleistungen werden nur für die Gegenwart und die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit.
  • Das Sozialamt übernimmt keine Schulden.
  • Hast Du Vermögenswerte (wie Grundeigentum, Lebensversicherungen), deren Verwertung unmöglich ist? Melde Dich trotzdem auf dem Sozialamt. Die Vermögenswerte können mittels Vereinbarung abgetreten oder grundpfandrechtlich sichergestellt werden.
  • Ordne Deine Unterlagen: Wer Sozialhilfe beantragt, muss Einsicht gewähren in Bankauszüge, Lohnabrechnungen, Gerichtsentscheide und Mietverträge.
  • Bemühe Dich dringendst weiter um die Stellensuche. Die Aussteuerung bedeutet nicht, dass Du Dich nicht weiter um eine Arbeitsaufnahme kümmern musst. Das Sozialamt wird von Dir verlangen, dass Du Deine Stellenbemühungen dokumentierst.
  • Ist Deine Miete zu hoch? Kündige Deine Wohnung nicht voreilig! Das Sozialamt muss den überteuerten Mietzins übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung gefunden wurde.

Wohneigentum

Grundsätzlich besteht kein Recht darauf, Wohneigentum zu erhalten. Wenn Du jedoch in einer zumutbaren Mietwohnung eine höhere Zinsbelastung hättest, brauchst Du Dein Haus nicht zwingend zu verkaufen. Handele stattdessen mit dem Sozialamt eine Vereinbarung aus und schlage eine Grundpfandsicherheit vor.

Vorbezug AHV-Rente

Die AHV-Rente kann um ein oder zwei ganze Jahre vorbezogen werden. Allerdings wird die Rente lebenslang gekürzt. Die Kürzung beträgt 6,8 Prozent pro Vorbezugsjahr. Du hast nicht die Wahl, ob Du Sozialhilfe beziehen oder Deine AHV-Rente vorbeziehen möchtest. Die Behörden verlangen seit Januar 2009 grundsätzlich den Vorbezug. Ein solcher Vorbezug führt zwar zu einer lebenslänglichen Kürzung der Rente, doch mit BVG-Leistungen oder mit Ergänzungsleistungen kann diese Einbusse aufgefangen werden. Falls Du kurz vor dem Pensionsalter stehst, solltest Du Dich beraten lassen, denn jeder Grundsatz lässt auch Ausnahmen zu. Doch diese müssen im Einzelfall begründet sein.

AHV-Mindestbeiträge

Wenn Du die Beitragsrechnung nicht bezahlen kannst, wird das Sozialamt für Dich bei der zuständigen Ausgleichskasse ein begründetes Gesuch um Herabsetzung oder Erlass des AHV-Mindestbeitrags einreichen. Denn die Beitragspflicht an sich besteht auch bei Ausgesteuerten. Ausnahme: Verheiratete Ausgesteuerte müssen keine Beiträge zahlen, wenn ihr Ehegatte erwerbstätig ist und Beiträge in der Höhe von mindestens 960 Franken entrichtet.

Ausgesteuerte mit Vermögen

  • Erstelle ein detailliertes Ausgabenbudget. Hilfe findest Du bei jeder Budgetberatungsstelle (www.budgetberatung.ch).
  • Vergleiche die vorhandenen Einkünfte (vorbezogene Renten, Nebenerwerb) mit den Ausgaben.
  • Allfällige Sparmassnahmen überlegen (Wohnung, Auto, Krankenkasse). Das restliche Manko deckst Du mit dem freien Vermögen.
  • Erstelle eine Tabelle, in welcher Du den jährlichen Vermögensverzehr und das jeweils verbleibende Restkapital auflistest. Vermindere den zu verzehrenden Betrag, sobald Du AHV- oder andere Renten beziehst.
  • Auf ein «Verzehrkonto» legst Du die ersten zwei Jahresbedarfe plus Reserve.
  • Das restliche Guthaben teilst Du auf und legst es ohne Risiko gestaffelt an. Verlange zwei bis drei Offerten von Banken, vergleiche dabei die Kosten und Rendite.
  • Nach zwei Jahren buchst Du Teile Deiner Anlagen aufs Verzehrkonto um. Werden weitere Investitionen zurückbezahlt, legst Du diese gemäss Deinem Plan neu an. Diese Punkte wiederholen sich jährlich, bis das Vermögen aufgebraucht ist.

Wohneigentum

Hast Du in eine Liegenschaft investiert und wenig Bares, musst Du früher oder später Dein Eigenkapital verflüssigen. Da die Bank der Aufstockung der Hypothek kaum zustimmt, solltest Du den Verkauf des Hauses in Betracht ziehen. Plane dies frühzeitig, denn es kann einige Zeit dauern, bis ein Käufer gefunden ist.

Vorbezug AHV-Rente

Vorteil eines Vorbezugs: Du verfügst bereits vor dem AHV-Alter über zusätzliche regelmässige Einkünfte. Nachteil eines Vorbezugs: Deine Altersrente ist um bis zu 13,6 Prozent tiefer als ohne Vorbezug. Und Deine noch zu leistenden Beiträge fliessen nicht mehr in die Rentenberechnung ein. Die AHV-Beitragspflicht besteht auch bei Rentenvorbezug weiter bis zum ordentlichen Rentenalter – ausser Dein Partner zahlt als noch Erwerbstätiger genügend hohe Beiträge.

AHV-Mindestbeiträge

Das Kapital aus der Pensionskasse liegt bei Ausgesteuerten meist auf einem Freizügigkeitskonto. Bei einer Auszahlung musst Du das ganze Konto auflösen. Dies ist jedoch nur nötig, wenn Du das Geld für den Lebensunterhalt dringend benötigst. Sonst kannst Du das Kapital auf dem steuerfreien Konto belassen, bis zu fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters. Löst Du das Konto auf, erfolgt eine einmalige Besteuerung: Danach gehört das Geld in Dein normales Vermögen. Hast Du zusätzlich Vorsorgekonten der Säule 3a, solltest Du diese in verschiedenen Jahren gestaffelt beziehen. So erfolgt die Besteuerung der Konten separat, das kommt günstiger.

Versicherungsschutz nach der Aussteuerung

Unfallversicherung 

Der Unfallversicherungsschutz endet 30 Tage nach der Aussteuerung. Innerhalb dieser Frist kann die Deckung durch eine ­Abredeversicherung bei der ­Suva um bis zu sechs Monate verlängert werden. Die Prämie dafür beträgt derzeit 25 Franken pro angebrochenen Monat und muss vor Ablauf der 30-tägigen Nachdeckungsfrist einbezahlt sein. Sobald dieser Versicherungsschutz abläuft, muss das Unfallrisiko bei der Kranken­kasse versichert werden.

Pensionskasse 

Im Rahmen der beruflichen Vorsorge (zweite Säule) sind Arbeits­lose gegen die Risiken Invalidität und Tod bei der sogenannten Auffangeinrichtung versichert. Die Deckung endet dort einen Monat nach der letzten Taggeldzahlung, doch können sich ­Ausgesteuerte freiwillig weiter versichern. Der entsprechende Antrag muss spätestens 30 Tage nach Ende der Taggeldzahlun­gen bei der Auffangeinrichtung eintreffen.

Kinderzulagen

Seit Anfang 2009 haben nebst den Angestellten auch die Nichterwerbstätigen Anspruch auf Kinderzulagen. Jedoch nur, wenn der andere Elternteil ebenfalls Nichterwerbstätig ist und somit keine Kinderzulagen beziehen kann oder es keinen weiteren, anerkannten Elternteil gibt. Stelle deshalb umgehend nach der Aussteuerung ­einen Antrag auf Auszahlung. Melde Dich dafür bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse Deines Wohnsitzkantons.

Krankentaggeld

Wer eine Krankentaggeldversicherung hat, sollte abklären, ob diese auch nach der Aussteuerung Taggeldzahlungen erbringt, falls Du arbeitsunfähig werden solltest. Wenn nicht, sollte eine Kündigung dieser Versicherung ins Auge gefasst werden.

Prämienverbilligung der obligatorischen Krankenversicherung

Unter Umständen entsteht aufgrund der Aussteuerung ein Anspruch auf Prämienverbilligung. Die Voraussetzungen dafür sind kantonal unterschiedlich festgelegt. Informationen dazu vermitteln die sozialen Dienste am Wohnort oder die kantonale Ausgleichskasse.



Noch keine Kommentare vorhanden

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert